, Buchs Enrico

Initiativen storniert

Absage der beiden Initiativen

Die beiden Initiativen welche die SVP-Orpund eingereicht hatte, mussten wir leider aufgrund der Rückmeldungen des AGR beenden. Wir bedauern diesen Umstand, werden uns jedoch weiterhin für die Anliegen der Orpunderinnen und Orpunder einsetzen.

Abgesagte Initiativen:
Stimmrecht bei Gemeinde-Abstimmungen auch bei nicht persönlicher Teilnahme

Begründung: Initiative "Stimmrecht bei Gemeinde-Abstimmungen auch bei nicht persönlicher Teilnahme" Die Initiative ist als einfache Anregung ausgestaltet. Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen an der Urne oder an der Gemeindeversammlung (Art. 12 Abs. 2 Gemeindegesetz (GG)). Liegt ein Geschäft in der Kompetenz der Gemeindeversammlung, ist die Teilnahme der Stimmberechtigten an derselben zwingend, wenn sie über ein traktandiertes Geschäft abstimmen möchten. Weder ist es aus gemeinderechtlicher Sicht möglich, an der Gemeindeversammlung (ohne Teilnahme) schriftlich noch digital abzustimmen. Eine schriftliche (sprich briefliche) Abstimmung ist nur bei Urnenabstimmungen vorgesehen (vgl. Art. 22 GG). Gemäss diesem Artikel können die Gemeinden für Urnenabstimmungen und -wahlen die elektronische Stimmabgabe einführen, sobald dies kantonal möglich ist und die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf kantonaler Ebene liegen jedoch weder die technischen noch die organisatorischen Voraussetzungen für das sog. E-Voting vor.   Das Begehren zielt darauf ab, dass die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung nicht persönlich erscheinen müssen, um über die traktandierten Geschäfte abstimmen zu können – sei es brieflich oder per E-Voting. Damit ist dieses Begehren rechtswidrig.  


Schaffung des vollständigen Öffentlichkeitsprinzips für die Verwaltung sowie der Exekutive

Begründung: Die Initiative ist als einfache Anregung ausgestaltet. Aus folgenden Gründen ist sie nicht rechtmässig bzw. ungültig:

  • Das Begehren umfasst etliche Gegenstände (nicht nur ein Gegenstand).
  • Datenschutzrechtliche Grundsätze stehen der Veröffentlichung generell alle Gesuche an die Gemeinde oder alle Dokumente der Gemeinde zu veröffentlichen entgegen.
  • Gestützt auf Artikel 11 des Informationsgesetzes (IG) sind Gemeinderatssitzungen grundsätzlich nicht öffentlich, jedoch sind die Beschlüsse grundsätzlich öffentlich, soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  • Der Grundsatz, dass die Entschädigungen der Exekutive in einem Reglement (welches von den Stimmberechtigtenerlassen wird) zu regeln sind, gilt bereits heute. Damit können Gemeinderäte nicht ihre eigenen Entschädigungen beschliessen.


Die Ziele dieser Initiativen werden nicht vergessen und bei gegebener Zeit wiederum aufgegriffen. Wir danken den Unterstützenden der beiden Initiativen.